Neue Rechtsprechung zur Dienstwagenversteuerung: TomTom Business Solutions empfiehlt elektronisches Fahrtenbuch, um der Ein-Prozent-Regelung zu entgehen.
29. Juli 2013
TomTom Business Solutions unterstΓΌtzt Unternehmen und ihre Mitarbeiter bei der steuerrechtlich korrekten Dokumentation der Dienstwagennutzung. AnlΓ€sslich einer aktuellen Γnderung der langjΓ€hrigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch mehrere im Juli verΓΆffentlichte Urteile1 erklΓ€rt Axel Backof, Sales Director bei TomTom Business Solutions: Ein ordnungsgemÀà gefΓΌhrtes Fahrtenbuch kann Mitarbeiter von der Pflicht zur Versteuerung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Regel befreien, wenn die prinzipielle MΓΆglichkeit zur privaten Nutzung besteht. Firmen sollten ihren Dienstwagennutzern daher ein elektronisches Fahrtenbuch wie WEBFLEET Logbook zur VerfΓΌgung stellen, um den Aufwand fΓΌr das FΓΌhren des Fahrtenbuchs zu minimieren und die LΓΌckenlosigkeit der Aufzeichnungen zu sichern
Mit der Empfehlung reagiert TomTom Business Solutions auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Dienstfahrzeug grundsΓ€tzlich gemÀà der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern ist, sofern die MΓΆglichkeit zur privaten Nutzung besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese MΓΆglichkeit tatsΓ€chlich genutzt wird. Die Ein-Prozent-Regelung sieht vor, dass monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als steuerpflichtige Einnahme des Dienstwagennutzers versteuert wird. Nur wenn die private Nutzung nachweislich verboten ist oder der Fahrer durch ein ordnungsgemÀà gefΓΌhrtes Fahrtenbuch nachweist, dass die Nutzung ausschlieΓlich beruflich erfolgt, kann auf die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung verzichtet werden.
Anforderungen an ein ordnungsgemÀà geführtes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemÀà geführtes Fahrtenbuch belegt, wann ein Fahrzeug für welche Fahrten benutzt wird und wie viele Kilometer in einem bestimmten Zeitraum gefahren werden. Die Finanzbehârden erkennen das Fahrtenbuch nur an, wenn es lückenlos und zeitnah alle Fahrten mit sÀmtlichen erforderlichen Angaben dokumentiert. Im Einzelnen sind folgende Angaben zu erfassen2:
FΓΌr Betriebsfahrten
- vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum, Uhrzeit, Kilometerstand zu Beginn, Reiseziel, Reisezweck, aufgesuchte GeschΓ€ftspartner (bei gleich bleibendem Kundenkreis reicht die Aufzeichnung der Kundennummer aus) und Umwegfahrten,
- nach Beendigung der Fahrt den Kilometerstand am Ende, Datum und Uhrzeit mit Unterschrift.
FΓΌr PrivatfahrtengenΓΌgen Kilometer-Angaben, ohne dass im Einzelnen der Reiseweg und der Reisezweck anzugeben ist.
FΓΌr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstΓ€ttesowie fΓΌr Heimfahrten genΓΌgt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Das korrekte Fahrtenbuch fΓΌhren β ganz einfach elektronisch
Die neue WEBFLEET Logbook-App macht das prΓ€zise und zeitnahe FΓΌhren des Fahrtenbuchs einfach. Die App3 arbeitet mit einem fahrzeuginternen TomTom-GerΓ€t zur Fahrzeugortung4 zusammen und zeigt genaue Daten, wie beispielsweise den Kilometerstand und die zurΓΌckgelegten Kilometer, auf dem Smartphone des Fahrers an. Die automatische Aufzeichnung aller Fahrten durch WEBFLEET Logbook stellt die VollstΓ€ndigkeit der Aufzeichnungen sicher. Der Anwender kann die Tourdaten auf seinem Smartphone ansehen und Details durch einfaches Tippen hinzufΓΌgen. Dazu gehΓΆren Angaben wie
- Art der Fahrt β geschΓ€ftlich, Arbeitsweg oder private Fahrt,
- Zweck der Fahrt,
- Kontaktperson fΓΌr den jeweiligen Auftrag und
- weitere Kommentare.
Die einfache Handhabung minimiert den Zeitaufwand fΓΌr ein korrektes Fahrtenbuch und sichert die VollstΓ€ndigkeit der Dokumentation mit Datum, Start- und Endpunkt, Reisezweck und Kontaktperson sowie die Lesbarkeit der Angaben. Die Anerkennung des elektronischen Fahrtenbuchs fΓΌr den Verzicht auf die Ein-Prozent-Regelung obliegt dabei dem jeweiligen Finanzamt. ZusΓ€tzlich erhalten Firmen so mehr Transparenz ΓΌber die Kosten ihrer Dienstwagen.
1BFH-Pressemitteilung Nr. 38 vom 10. Juli 2013 zu Urteil vom 21.03.13 VI R 31/10, Urteil vom 21.03.13 VI R 46/11, Urteil vom 21.03.13 VI R 42/12 , Urteil vom 18.04.13 VI R 23/12 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=28158
2S. BMF-Schreiben vom 21.01.2002, zitiert nach: http://www.meyer-gwinner.de/4-aktuelles/fahrtenbuch.php sowie PrΓ€zisierung des BFH durch diverse Urteile, zitiert nach http://www.bfhurteile.de/bfhurteilede/urteil.html?tx_qcombfhurteile_pi1[az]=VIR3110
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