Mit dem Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (US) 2025 unterstützt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) gezielt Unternehmen im Güterkraftverkehr dabei, ihre Flotten nachhaltiger und sicherer aufzustellen. Informieren Sie sich hier über alle wichtigen Infos rund um das Förderprogramm und verpassen Sie nicht die Antragsfrist zum 01. September 2025.
Umweltschutz und Sicherheit 2025 im Überblick
Um Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen bei Investitionen in den Umweltschutz und die Sicherheit in ihrem Betrieb zu unterstützen, förderte das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) diese bis einschließlich 2023 über die EU-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfen. 2024 fand die Umbenennung von De-minimis in „Umweltschutz und Sicherheit statt. Die Förderperiode 2025 hingegen wickelt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) über das BALM nun auf Basis der 2023 verabschiedeten Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission ab.
- Doch welche Grundlagen gelten für eine Förderung?
- Welche Änderungen ergeben sich in der Förderperiode 2025?
- Und warum ist eine neue Telematik-Lösung immer eine förderfähige und kluge Investition?
In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“.
Die Grundlagen des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit“
Wie sein als „De-minimis“ benannter Vorgänger richtet sich das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ an Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Förderperiode erstreckt sich dabei vom 04. August 2025 bis zum 01. September 2025, wobei zu beachten ist, dass das Portal für Anträge auch früher schließt, sofern das Budget bereits ausgeschöpft ist. In der Förderperiode 2024 war dies bereits 10 Tage nach der ersten Öffnung des Portals am 5. Februar 2024 der Fall.
Was wird gefördert?
Grundsätzlich werden freiwillige Maßnahmen, die den Straßengüterverkehr sicherer machen oder helfen, Emissionen und andere Umweltbelastungen zu reduzieren, gefördert. Dazu zählen technische Nachrüstungen, Sicherheitsausstattungen oder Beratungsmaßnahmen. Förderungsfähig sind beispielsweise:
- Der Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen
- Reifen
- der Erwerb von effizienzsteigernden Telematiksystemen oder Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung und Archivierung der Daten des digitalen EG-Kontrollgerätes
Wie viel wird gefördert?
Einen Antrag beim BALM stellen können Unternehmen, die am 1. Dezember 2024 als Halter oder Eigentümer von schweren Nutzfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 3.501 kg im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr registriert sind. Gefördert werden:
- Max. 2.000 € pro förderfähigem Fahrzeug
- Max. 17 Fahrzeuge werden berücksichtigt
- Max. 33.000 € pro Unternehmen / Unternehmensgruppe pro Jahr
- Bis zu 80 % der Nettokosten der geförderten Maßnahmen
Antragsstellung „Umweltschutz und Sicherheit“ 2025
Ihren Antrag können Sie ausschließlich online über das BALM-eServices-Portal stellen. Anträge per E-Mail, Fax oder Post sind nicht möglich!
Welche Unterlagen brauche ich?
Für einen erfolgreichen Antragen benötigen Sie unter anderem:
- Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes Fahrzeug (alternativ: amtliche Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde, z. B. Anlage F)
- Hinweis: die Anlage F ist ab dem 11. Fahrzeug verpflichtend. Es empfiehlt sich daher die Anlage F zeitnah von der Zulassungsbehörde bestätigen zu lassen.
- Eigentumsnachweise, falls Halter und Antragsteller nicht identisch sind (z. B. Kaufvertrag, Steuerberaterbestätigung, Anlageverzeichnis)
- De-minimis-Erklärung mit allen erhaltenen staatlichen Beihilfen des laufenden Jahres und der zwei vorangegangenen Jahre (2023/2024/2025)
Achtung: Ein Unternehmen darf innerhalb von drei Steuerjahren insgesamt nicht mehr als 300.000 Euro an De-minimis-Beihilfen erhalten – über alle Programme hinweg. Dazu zählen auch Beihilfen aus anderen Förderprogrammen oder staatliche Hilfen, sofern sie unter De-minimis laufen (zum Beispiel AAS, KsNI, etc.). Eine unvollständige oder fehlerhafte De-minimis-Erklärung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Wie viele Anträge darf ich stellen?
Konnten Unternehmen unter dem Vorgänger Förderprogramm De-Minimis noch bis zu fünf Anträge (einen Erst- sowie bis zu vier Folgeanträge) stellen, so bestand im vergangenen Jahr lediglich die Möglichkeit, einen Erstantrag zu stellen.
Im Förderjahr 2025 können nun maximal drei Anträge gestellt werden (ein Erstantrag sowie 2 Folgeanträge). Nach erfolgreicher Bewilligung müssen Sie die Maßnahmen innerhalb von i.d.R. 5 Monaten abschließen.
Maßnahmennummer bleibt Pflicht – für mehr Rechtssicherheit
Schon seit der Förderperiode 2024 verlangt das BALM, dass Antragsstellende im Verwendungsnachweis nicht nur die Maßnahmenkategorie, sondern auch die konkrete Maßnahmennummer angeben. Diese Angabe ist auch 2025 verpflichtend.
Zur richtigen Auswahl der Nummern stellt das BALM auf seiner Internetseite sowie im Antragsportal eine nicht abschließende Liste förderfähiger Maßnahmen „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals die „Positivliste DM“) zur Verfügung. Die Maßnahmennummer sorgt für mehr Transparenz – und soll verhindern, dass nicht förderfähige Maßnahmen versehentlich abgerechnet und später zurückgefordert werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Leasing, Miete & Dienstleistungen
Zuwendungsfähiger Ausgaben bei Miete und Leasing von Gegenständen
- Miete ist ab 2025 nicht mehr förderfähig.
- Leasing: Nur so viele Kosten anrechenbar wie beim hypothetischen Kaufpreis des betreffenden Gegenstands.
- Kauf (Erwerb) bleibt die förderfähige Ausgabevariante.
Diese klare Abgrenzung reduziert den Prüfungsaufwand und vermeidet Fehlinterpretationen.
Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen – z. B. Beratung, Schulung oder technische Prüfungen – gilt:
- Alle Ausgaben gelten als förderfähig, sofern sie im Bewilligungszeitraum zahlungswirksam entstanden sind.
- Vertragsunterlagen sind nicht mehr erforderlich.
- Maßgeblich sind Rechnungsdatum und Zahlungsnachweis.
Förderung von Telematik-Lösungen: Immer eine gute Investition
Viele Betriebe entscheiden sich heute, mithilfe einer Förderung in die Einführung einer Telematik-Lösung zu investieren. Hierfür sprechen mehrere Gründe.
- Telematik geht in Unternehmen heute (fast immer) über die reine Navigation und Routenplanung hinaus.
- Telematik-Software ist oft die Schlüsseltechnologie, durch die Betreibe ihre Geschäftspraxis schrittweise in digitale Prozesse überführen.
Telematik bleibt ein zukunftsfähiger Investitionsbereich
Ob Fuhrparkdigitalisierung, Tourenoptimierung oder Fahrdatenerfassung – Telematiksysteme gelten weiterhin als besonders förderwürdige Maßnahme im Sinne des Programms.
Denn moderne Telematiklösungen leisten einen wichtigen Beitrag zur:
- Digitalisierung von Logistikprozessen
- Effizienzsteigerung im Flottenbetrieb
- Ressourcenschonung und Verkehrssicherheit
Sie helfen Unternehmen, gezielt Daten zu nutzen, etwa durch Tachographenauswertung, Dashcam-Funktionen oder Tools zur Elektrifizierungspotenzialanalyse. Und: Sie lassen sich in vielen Fällen mit weiteren förderfähigen Maßnahmen kombinieren.
Fazit für Antragssteller
Die Förderperiode 2025 bringt mehr Transparenz und administrative Entlastung:
Die Anforderungen für Maßnahmennummern, Dienstleistungen und Fahrzeugnachweise sind verbindlich klar definiert. Leasing und Miete sind nur eingeschränkt förderfähig (bei Leasing anteilig, bei Miete ausgeschlossen).
Auch weiterhin gilt: Investitionen in Telematik-Lösungen sind ein guter Anlass, um eine Förderung zu beantragen. Es können Zuschüsse von bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben (max. 33.000 € pro Unternehmen und Jahr) gewährt werden.
Denn sie machen Unternehmen nicht nur effizienter und produktiver, sondern erhöhen auch ihre Sicherheit und Nachhaltigkeit – ganz im Sinne des Förderprogramms.